Das OLG Dresden hat in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta-Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1.500 Euro sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks "Instagram" verurteilt (Az. 4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25, 4 U 296/25).
Auf Berliner Straßen darf nach einer Eilentscheidung des VG Berlin weiter kein Tausalz zur Glättebekämpfung eingesetzt werden. Das Gericht hat damit dem Antrag des Berliner Landesverbands des NABU stattgegeben (Az. VG 1 L 49/26).
Das VG Sigmaringen hat die Klage eines Unternehmers gegen eine Nutzungsuntersagung für Teilbereiche seiner Reitanlage abgewiesen (Az. 10 K 3438/24).
Das OLG Oldenburg hat einen der außergewöhnlichsten Wirtschaftsprozesse der vergangenen Jahre abgeschlossen. Bereits Ende November 2025 verurteilte das Gericht die Beklagten im sog. Wasserdiesel-Verfahren zur Zahlung von rund 3,25 Millionen Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen (Az. 8 U 256/21).
Die WPK ist als Aufsichtsbehörde für die Überprüfung der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei WP/vBP-Praxen zuständig. Dazu ermittelt die WPK eine IT-gestützte Stichprobe aus allen am Markt tätigen WP/vBP-Praxen.
Der am 30.01.2026 veröffentlichte Single Market Report 2026 zeigt, dass der europäische Binnenmarkt in einer Phase struktureller Stagnation angekommen ist. Während einzelne Kennzahlen Verbesserungen anzeigen, bleibt der Gesamttrend verhalten. Zugleich verweist die EU-Kommission auf eine Vielzahl laufender oder geplanter Vereinfachungsinitiativen, insbesondere die Omnibus-Vorschläge und die European Business Wallet.
Das EU-Parlament hat einen Initiativbericht über rechtliche Fragen im Zusammenspiel von generativer KI und Copyright angenommen. Die Abgeordneten fordern Maßnahmen, um die Lizenzierung von urheberrechtlich geschützten Inhalten für die Nutzung durch generative KI zu erleichtern.
Das ArbG Berlin hat die fristlose Kündigung des Direktors des Versorgungswerks der Berliner Zahnärztekammer (VZB) als unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch als wirksam angesehen (Az. 21 Ca 13264/25).